Rüruprente

Rüruprente - Basisrente

Die Rürup Rente ist nach dem Vorsitzenden der Sachverständigenkommission Bert Rürup benannt, die die steuerliche Förderung der Altersversorgung empfohlen hatte.

Die Rürup Rente, meist auch als Basisrente bezeichnet, ist die steuerlich geförderte Altersversorgung durch eigene Beitragszahlung. Diese Altersvorsorge eignet sich besonders für Selbständige, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen und auch nicht die Möglichkeit einer betrieblichen Altersversorgung besitzen.

Die Förderung der Rürup Rente kann auch von Arbeitnehmern und Beamten in Anspruch genommen werden. Bei diesem Personenkreis werden jedoch die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung bzw. bei Beamten ein fiktiver Arbeitgeberbeitrag mindernd beim Höchstbetrag berücksichtigt.

Die für die eigene Altersversorgung aufgebrachten Beträge werden steuerlich bis zum Höchstbetrag von 20.000 Euro berücksichtigt. Bei steuerlich zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 40.000 Euro. Seit dem Jahre 2005 werden von den Ausgaben 60% steuerlich angesetzt. Dieser Satz steigt jährlich bis 2025 um 2%. Im Jahre 2008 ist somit ein Betrag von 66% steuerlich berücksichtigungsfähig. Ab 2025 sind 100% absetzbar.

Rürup als Fondssparplan

Die Basisrente kann sowohl eine konventionelle als auch eine fondsgebundene Rentenversicherung sein. Neuerdings gibt es auch die Möglichkeit eines Fondssparplanes. Wichtig ist, dass die steuerlichen Voraussetzungen als Basisrente bestehen.

Die steuerliche Förderung der Rürup Rente ist an gesetzliche Voraussetzungen gebunden. So dürfen die Ansprüche aus dem Rentenvertrag nicht vererbbar, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Die Rente darf nicht vor dem 60. Lebensjahr beginnen.

Damit unterliegt die Rürup Rente starken Einschränkungen im Verhältnis zu anderen privaten Renten. Im Todesfall sind die eingezahlten Beiträge verloren. Hier bietet sich die Möglichkeit an eine Hinterbliebenenrente einzuschließen. Für den Tod vor Rentenbeginn sollte eine Beitragsrückgewährversicherung abgeschlossen werden. Der Einschluss eines Berufsunfähigkeitsschutzes ist eingeschränkt möglich.

Riesterrente

Rürup Auszahlung

Die Auszahlung der Rente als Kapitalabfindung muss ausgeschlossen sein. Ausnahmen gibt es nur für Abfindungen von Kleinbetragsrenten. Die Nichtübertragbarkeit führt auch dazu, dass die Ansprüche aus der Rürup Rente nicht gepfändet werden können und einen Insolvenzschutz genießen. Die spätere Rente kann aber wie laufendes Einkommen außerhalb der Pfändungsfreigrenzen gepfändet werden. Bei Empfängern öffentlicher Leistungen, die eine Bedürftigkeitsprüfung oder Anrechnung von Einkommen vorsehen, ist eine Anrechnung ebenso ausgeschlossen.

Steuerliche Förderungen bei Rürup

Der steuerlichen Förderung in der Einzahlungsphase steht die Steuerpflicht des Alterseinkommens in der Rentenphase gegenüber. Hier ist eine steigende Steuerpflicht der Renten vorgesehen.

Bei Rentenbeginn im Jahre sind 50% steuerpflichtig. Dieser Satz steigt bis 2020 jährlich um 2 % und von 2021 bis 2040 um 1% auf letztlich dann 100%. Für Renten die im Jahre 2008 beginnen beträgt der zu versteuernde Anteil somit 56%. Dieser Satz bleibt für die ganze Laufzeit der Rente gleich. Entscheidend für die Höhe des zu versteuernden Anteiles ist immer das Jahr des Rentenbeginnes.

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